Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2009
§ 10
§ 10 – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.
Kurz erklärt
- Unregelmäßigkeiten während der steuerfreien Beförderung führen dazu, dass die Beförderung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
- Bei Unregelmäßigkeiten während der Kaffee-Beförderung wird der Kaffee aus dem steuerlichen Verfahren entnommen.
- Diese Regelung betrifft nur die Fälle, die nicht in § 11 Absatz 3 erwähnt sind.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften erlassen, um die Besteuerung einheitlich zu gestalten.
- Diese Vorschriften können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.